Auswahl des richtigen Wärmezählers
Je nach Anwendungsfall ist es wichtig, den richtigen thermischen Zähler einzusetzen. Die Relevanz entsteht durch allfällige Vorschriften oder Verordnungen.
Wenn eine Wärmezählung zwecks Kostenverrechnung oder zur Nebenkostenabrechnung realisiert werden soll, müssen MID-zertifizierte Zähler eingesetzt werden.
Planen Sie eine Messung für die innerbetriebliche Kostenzuordnung oder für eine Betriebsoptimierung? Dann reichen auch die qualitativ hochwertigen Standardzähler von Belimo.
- Messung Kostenverrechnung
- Messung Kostenzuordnung
- Messung Betriebsoptimierung
Wärmezählung zwecks Kostenverrechnung/Nebenkostenabrechnung (MID-zertifizierte Zähler)
Wenn Wärme- und Kältezähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie zur Ermittlung der Energiekosten zum Einsatz kommen, gelten sämtliche Vorschriften der Messmittelverordnung (941.210). Ebenfalls ist die Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie (941.231) einzuhalten.
1) Wärmezähler zwecks Nebenkostenabrechnung nach Übergabestation beim Bezüger/Mieter (MID-Zertifizierung)
2) Wärmezähler zwecks Kostenverrechnung vor Übergabestation (MID-Zertifizierung + periodische Eichpflicht)
Anforderungen für Inbetriebsetzung und Aktivierung eines zertifizierten Zählers
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Befähigung für die Aktivierung der thermischen Energiezähler von Belimo
Der thermische Energiezähler erfüllt die Anforderungen nach EN1434 und besitzt eine Bauartzulassung gemäss Europäischer Messgeräterichtlinie MID 2014/32/EU (MI-004).
Der thermische Energiezähler von Belimo ist als Multifunktionsgerät aufgebaut d.h. er kann sowohl als Wärmezähler, Kältezähler oder Heiz-/Kältezähler appliziert werden. Zudem kann er wahlweise im Rücklauf oder in den Vorlauf des Systems installiert werden. Die Wahl der Applikation und der Installationsposition erfolgt bei der Inbetriebnahme während der sogenannten Aktivierung mit einem Smartphone und der Belimo Assistant App.
Die befugte Fachkraft, welche eine Aktivierung des thermischen Energiezählers durchführt, benötigt ein Belimo Cloud Konto mit einer zusätzlichen Berechtigung, die durch ein online Lernmodul erlangt werden kann.
Die Aktivierung des thermischen Energiezählers ist einmalig und irreversibel, d.h., es soll aufmerksam und achtsam vorgegangen werden. Bei einer falschen Aktivierung misst das Gerät falsch und muss auf eigene Kosten ausgebaut und ersetzt werden.
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Untenstehender Text ist ein Auszug aus "941.231 - Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie" (Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts)
Pflichten der Verwenderin
Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
- die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme Messmittels befolgt werden;
- die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Kontrollregister
Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
- wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
- welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
- wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
- wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.
Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.
Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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Untenstehender Text ist ein Auszug aus "941.210 - Messmittelverordnung" (Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts)
Nachträgliche Kontrolle
Grundsatz
Die in Verkehr gebrachten Messmittel müssen die Anforderungen der Artikel 5–9 während ihrer gesamten Verwendungsdauer erfüllen.
Pflichten der Verwenderin
Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 durchgeführt werden.
Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.
Melde- und Informationspflicht
Wer Messmittel gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:
- dem METAS spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Messmittelkategorie angeben;
- die Verwenderin über die Pflichten nach Artikel 21 informieren.
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Untenstehender Text ist ein Auszug aus "941.210 - Messmittelverordnung" (Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts)
Pflichten der Händlerin
Die Händlerin beachtet bei der Anwendung dieser Verordnung die gebührende Sorgfalt.
Die Händlerin stellt ein Messmittel nur auf dem Markt bereit oder nimmt es in Betrieb, wenn sie überprüft hat, ob das Messmittel mit dem Konformitätskennzeichen nach Artikel 15 und dem zusätzlichen Metrologie-Kennzeichen versehen ist, ob ihm die Konformitätserklärung nach Artikel 13, die erforderlichen Unterlagen und die Betriebsanleitung sowie die sonstigen Informationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 in einer Sprache nach Artikel 10 beigefügt sind und ob die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen nach den Ziffern 1.5 und 1.6 beziehungsweise nach Ziffer 3.3 erfüllt haben.
Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zu der Annahme, dass ein Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht übereinstimmt, stellt sie dieses Messmittel erst auf dem Markt bereit oder nimmt es erst in Betrieb, wenn seine Konformität sichergestellt ist. Wenn mit dem Messmittel ein Risiko verbunden ist, unterrichtet die Händlerin ausserdem die Herstellerin oder die Importeurin sowie das METAS darüber.
Solange sich ein Messmittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleistet die Händlerin, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 und den messmittelspezifischen Verordnungen nicht beeinträchtigen.
Eine Händlerin, die der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihr auf dem Markt bereitgestelltes oder in Betrieb genommenes Messmittel dieser Verordnung nicht entspricht, stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen getroffen werden, um die Konformität dieses Messmittels sicherzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ausserdem unterrichtet die Händlerin, wenn mit dem Messmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich das METAS darüber und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
Die Händlerin stellt dem METAS auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Messmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung. Sie kooperiert mit dem METAS auf dessen Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Messmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt hat.
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Untenstehender Text ist ein Auszug aus "941.210 - Messmittelverordnung" (Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts)
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Ein Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur:
- von dem er ein Messmittel bezogen hat;
- an den er ein Messmittel abgegeben hat.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messmittels sowie zehn Jahre ab der Abgabe des Messmittels vorlegen können.
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Untenstehender Text ist ein Auszug aus "941.210 - Messmittelverordnung" (Fedlex - Publikationsplattform des Bundesrechts)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Nacheichung
Überprüfung, ob Konstruktion, Zustand und messtechnische Eigenschaften eines einzelnen Messmittels noch den Vorschriften entsprechen; insbesondere wird geprüft, ob die Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Anschliessend wird das Messmittel für die Weiterverwendung freigegeben.
Die Nacheichung wird durch die zuständige Stelle am Aufstellungsort des Messmittels oder in einem Prüflaboratorium durchgeführt.
Genügt ein Messmittel den Anforderungen, wird die Eichung durch Anbringen von Eichzeichen oder Eichmarken, Angabe der zuständigen Stelle nach Anhang 6 und Ablaufdatum (Monat, Jahr) der Gültigkeit der Eichung bestätigt. Wenn nötig, wird der Zugang zu den messtechnisch relevanten Teilen des Messmittels durch Sicherungsplomben geschützt.
Falls erforderlich, wird ein Eichzertifikat oder eine Konformitätszertifikat ausgestellt. Deren Zuordnung zum Messmittel muss gewährleistet sein.
Statistisches Prüfverfahren
Überprüfung durch die zuständige Stelle mittels statistischer Verfahren, ob Zustand und messtechnische Eigenschaften eines hinreichend grossen Loses von Messmitteln gleicher Bauart den Vorschriften entsprechen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Fehlergrenzen von den einzelnen Messmitteln einer Stichprobe eingehalten werden. Anschliessend werden die Messmittel des Loses für die Weiterverwendung freigegeben.
Die Vorgehensweise bei der Prüfung, die Los- und Stichprobengrösse sowie die Entscheidungskriterien und allfällige Massnahmen werden in der messmittelspezifischen Verordnung festgelegt.
Wenn das Ergebnis der Stichprobenprüfung nicht alle geforderten Kriterien erfüllt, leitet die zuständige Stelle die in den messmittelspezifischen Verordnung vorgesehenen Massnahmen ein.
Überwachung der Messdaten im Betrieb
Periodische Erfassung von Betriebsmessdaten in wiederkehrenden Zeitabschnitten gemäss eines von der Verwenderin festgelegten und von der zuständigen Stelle genehmigten Prüfplans und Vergleich der Messdaten mit gleichwertigen früheren Erfahrungswerten.
Durch Anwendung von definierten Prüfkriterien können Messmittel festgestellt werden, die mutmasslich den rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, so dass sie einzeln einem Verfahren nach diesem Anhang unterzogen werden müssen.
Die Verwenderin führt die regelmässige Überwachung durch. Er gewährt der zuständigen Stelle Einsicht in die Überwachungstätigkeit. Insbesondere hat die Verwenderin der zuständigen Stelle die Gesamtergebnisse der periodischen Überwachungen vorzulegen, damit allenfalls die Fristen zur Überprüfung der Messbeständigkeit angepasst werden können.
Vergleichsmessung
Überprüfung, ob Zustand und messtechnische Eigenschaften eines einzelnen Messmittels sowie dessen Verwendung den Vorschriften entsprechen, durch Vergleichsmessungen mit einem durch die zuständige Stelle bezeichneten Referenzlaboratorium anhand von Prüfproben oder Massverkörperungen.
Zeigt das Ergebnis der Überprüfung, dass das Messmittel die Fehlergrenzen nicht einhält, so muss das Messmittel das in der messmittelspezifischen Verordnung vorgesehene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchlaufen.
Dieses Verfahren erfordert Messungen am Aufstellungsort des Messmittels sowie im Referenzlaboratorium.
Kontrollverfahren durch die Verwenderin
Regelmässige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Messbeständigkeit eines Messmittels anhand festgelegter Messverfahren durch die Verwenderin selbst und Protokollierung der Resultate, insbesondere für die Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Das detaillierte Verfahren wird in der messmittelspezifischen Verordnung oder im Einzelfall durch die zuständige Stelle festgelegt.
Zeigt das Ergebnis der Überprüfung, dass das Messmittel die Fehlergrenzen nicht einhält, so muss das Messmittel wenn nötig instand gesetzt werden und das in der messmittelspezifischen Verordnung vorgesehene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchlaufen.
Kalibrierung
Periodische Kalibrierung eines Messmittels und Überprüfung der Einhaltung der Fehlergrenzen durch die Verwenderin selbst oder durch eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde ermächtigte Stelle.
Das detaillierte Verfahren wird in der messmittelspezifischen Verordnung oder im Einzelfall durch die zuständige Stelle festgelegt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften und der vorgesehenen Anwendungen des Messmittels.
Über die Kalibrierungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist zusammen mit den Kalibrierzertifikaten zuhanden der zuständigen Stelle bereitzuhalten.
Wird anhand der Kalibrierergebnisse festgestellt, dass die Anforderungen der messmittelspezifischen Verordnung nicht mehr erfüllt sind, so hat die Verwenderin die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit einzuleiten.
Instandhaltung
Periodische Durchführung von genau umschriebenen Instandhaltungsarbeiten um das Messmittel im betriebsfähigen Zustand zu halten. Die Arbeiten werden durch eine fachkompetente Person durchgeführt und von dieser in einem zum Messmittel gehörenden Instandhaltungsdokument eingetragen und bestätigt.
Die Instandhaltungsarbeiten haben gemäss den Spezifikationen und Anweisungen der Messmittelherstellerin zu erfolgen. In der Regel wird nach der Instandhaltung eine Justierung nach Ziffer 8 durchgeführt.
Die messmittelspezifische Verordnung legt Mindestanforderungen für den Umfang der Instandhaltungsarbeiten sowie für die Periodizität des Verfahrens fest und regelt die weiteren Einzelheiten. Das Verfahren kann auch Meldepflichten vorsehen.
Justierung
Beseitigen von unzulässigen Abweichungen der angezeigten Messgrösse mittels einer geeigneten, rückverfolgbaren Referenz, damit die vorgeschriebenen Fehlergrenzen erneut eingehalten werden können.
Die Justierung muss gemäss den Angaben der Messmittelherstellerin durchgeführt werden. Sie hat in den von der Herstellerin angegebenen oder in der messmittelspezifischen Verordnung festgelegten zeitlichen Intervallen zu erfolgen.
Die Justierung kann entweder durch die Verwenderin selbst oder durch eine andere fachkompetente Person durchgeführt werden. Sie kann unter Umständen auch vom Messmittel selber ausgelöst werden und automatisch ablaufen.
Reparatur und Sicherung
Reparatur eines Messmittels, das Fehlfunktionen aufweist oder dessen messtechnische Eigenschaften nicht mehr den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, und anschliessende Sicherung aller für die Messung relevanten Teile des Messmittels durch die für die Reparatur zuständige Person.
Um die Verwendung eines Messmittels nach einer Reparatur oder nach der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bis zur nächsten periodischen Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 Absatz 1 zu ermöglichen, dürfen von den kantonalen Eichämtern ermächtigte Privatpersonen das Messmittel mit privaten Sicherungszeichen verschliessen.
Diese Privatpersonen haben sich über ihre Eignung auszuweisen. Zudem muss jede Privatperson durch ein kantonales Eichamt über die Sicherung von Messmitteln instruiert werden.
Die für die Instandsetzung bzw. Justierung eines Messmittels verantwortliche Person oder gegebenenfalls die Verwenderin muss das Messmittel bei der für die Durchführung des Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit zuständigen Stelle anmelden.
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Messung für Kostenzuordnung (nicht MID-zertifizierte Zähler)
Innerbetrieblich kann es empfehlenswert sein, die Energiekosten den Kostenstellen oder Produkten zuzuordnen. In diesem Fall reichen Privatmessungen aus, und es müssen keine MID-zertifizierten Zähler eingesetzt werden.
1 ) Wärmezähler für Zonen
Produkte ansehen
Messung für Betriebsoptimierung (nicht MID-zertifizierte Zähler)
Wenn Wärmezähler zur Überwachung der gebäudetechnischen Anlagen sowie zur Generierung von Kennzahlen und Statistiken eingesetzt werden, reicht eine Privatmessung aus, und es müssen keine MID-zertifizierten Zähler eingesetzt werden.
1 ) Wärmezähler beim Verbraucher